Neues aus der Schützenzunft
WEITERE ÖFFNUNGSSCHRITTE FÜR DEN SPORT IN M-V BEREITS AB DEM 11. JUNI 2021
Die Landesregierung M-V hat angesichts weiter sinkendender Infektionszahlen beschlossen, die angekündigten Lockerungen auf den 11. Juni 2021 vorzuziehen und zusätzliche Erleichterungen wie die Anhebung der Personengrenzen für (Sport-)Veranstaltungen zu ermöglichen.
Unterschieden wird jetzt zwischen vereinsbasiertem Sportbetrieb (im Innen- und Außenbereich), nicht vereinsbasiertem Sport im Freien sowie nicht vereinsbasiertem Sport in Innenräumen:
1. Vereinsbasierter Sportbetrieb:
- Der vereinsbasierte Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten-, Behinderten-, Gesundheits- und Nachwuchsleistungssport (Sportbetrieb) ist zulässig, auch mit Zuschauenden (vgl. § 2 Absatz 21 Nr. 1 Corona-LVO M-V).
- Es besteht die Pflicht, die Auflagen der Anlage 21 einzuhalten.
- Die Obergrenze für Trainingsgruppen beträgt 30 Personen in Innenräumen und 50 Personen im Außenbereich, jeweils einschließlich Anleitungsperson (vgl. Anlage 21 Nummer 3).
- Der Sportbetrieb mit Zuschauenden ist unter Auflagen zulässig (vgl. Anlage 21 Nummern 5 und 6).
- Für die Anzahl der sich gleichzeitig auf oder in der Sportanlage befindenden Personen – Sportler, Zuschauer, Trainer, Betreuer, medizinisches Personal sowie das Schieds- und Kampfgericht – gelten die Personengrenzen gemäß § 8 Absatz 9 Corona-LVO M-V:
- 200 Personen im Innenbereich (auf Antrag: 1.250 Personen)
- 600 Personen im Außenbereich (auf Antrag: 2.500 Personen) - Die Auflagen für Zuschauende gemäß § 8 Absatz 9 i.V.m. Anlage 44 Corona-LVO M-V sind einzuhalten.
- In geschlossenen Räumen gilt die Pflicht, einen negativen Corona-Test vorzulegen, für folgende Personen (vgl. Anlage 21 Nr. 6. d) und § 8 Absatz 9 Corona-LVO M-V):
- Anleitungspersonen (nur zweimal wöchentlich)
- Erwachsene Sporttreibende
- Zuschauer
2. Nicht vereinsbasierte Ausübung von Sport und Bewegung im Freien:
Sport und Bewegung im Freien außerhalb des Vereinssports ist möglich unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen nach § 1 Absatz 1 Corona-LVO M-V.
3. Nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten in Innenräumen:
Für nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten in Innenräumen, auch in Gruppen von maximal 30 Teilnehmern einschließlich Anleitungsperson, besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 16 der Verordnung einzuhalten. So ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu wahren. Die Sporttreibenden müssen über einen negativen Corona-Test verfügen.
Sonstiges:
- Die Regelungen für Bundes- und Landeskader sowie Spitzenathleten, die mit dem Sport ihren überwiegenden Lebensunterhalt verdienen, wurden im Hinblick auf den Sportbetrieb mit Zuschauenden angepasst (vgl. Anlage 22 zur Corona-LVO M-V). § 2 Absatz 22 der Verordnung, wonach Zuschauende erst ab dem 21. Juni 2021 gestattet sind, wurde hingegen nicht geändert.
- Bei der Ausübung des Rehabilitationssports gemäß § 64 SGB IX sind die Auflagen gemäß Anlage 4 i.V.m. § 2 Absatz 4 Corona-LVO M-V einzuhalten.
Hinweise:
- Testpflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene (vgl. § 1b Corona-LVO M-V i.V.m. Anlage 21 Nummer 6. d).
- Außerdem gelten Testpflichten nicht für Schülerinnen und Schüler, die der Teststrategie an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen gemäß § 28b Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz unterfallen, allerdings nur „außerhalb der Ferien“ (vgl. § a Absatz 9 Corona-LVO M-V).
- Das bedeutet, dass die Testpflicht in den Ferien auch für Schülerinnen und Schüler gilt. Eine Ausnahme bildet hier der vereinsbasierte Sportbetrieb in geschlossenen Räumen, denn dort gilt die Testpflicht ausdrücklich nur für Erwachsene (siehe oben zu Punkt 1).
- Die o. g. Beschränkungen der Teilnehmerzahlen gelten auch für Geimpfte und Genesene.
- Bei Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 100 greifen erneut weitgehende Beschränkungen der Sportausübung gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz (vgl. § 12 Absatz 1 Corona-LVO M-V).
Die Änderungsverordnung vom 8. Juni 2021 finden Sie hier...
Individualsport
Unter dem Begriff Individualsport werden Sportarten zusammengefasst, die überwiegend auf den Leistungen des Individuums basieren und nicht primär in Mannschaften organisiert sind. Hierzu zählen z. B. Leichtathletik, Schwimmen, Kampfsport, Tennis, Turnen oder Sportschießen.
Sportbetrieb, Fitnessstudios, Tanzschulen
Der Trainings- Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit- Breiten und Leistungssport in allen Sportarten ist untersagt.
Das gilt nicht für den Individualsport die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf öffentlichen und privaten Sportaußenanlagen ausgeübt werden. Es gilt die Pflicht, die festgelegten Auflagen einzuhalten.
Ferner ist der vereinsbasierte Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, in Gruppen bis zu 20 Kindern bzw. Jugendlichen zulässig, wenn im jeweiligen Landkreis/der jeweiligen kreisfreien Stadt der Schul-Präsenzbetrieb angeboten wird. Der Besuch ist nur möglich mit einem tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttests-Ergebnis – auch im Freien. Sportbetrieb gilt die Pflicht, die festgelegten Auflagen einzuhalten.
Der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Spitzensport mit Athletinnen und Athleten des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Deutschen Behindertensportverbandes mit dem Status Bundeskader sowie Spitzenathletinnen und Spitzenathleten, die mit dem Sport ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten, darf stattfinden, wenn die festgelegten Auflagen eingehalten werden.
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geschlossen.
Ergebnisse Recknitzpokal 2019
Ergebnisliste Recknitzpokal
Neujahrspokal
Schützenfest in Kronshagen
wir gedenken...
Vorbereitung Schützenfest
21.06.2017 um 16:45 Uhr
Zufahrt zum Vereinsgelände
Es ist geschafft: Unser neuer Wegweiser
18.05.2017 um 10:15 Uhr
Gäste herzlich willkommen...
Er steht: Unser neuer Wegweiser
03.05.2017 um 16:10 Uhr
... der macht was her
... fast geschafft
ein Dach geht auf Reisen
... ein starkes Team bei Errichten
Neue Tische und Bänke aus Douglasie
26.04.2017 um 11:45 Uhr
Es hat sich wieder was getan auf unserem Vereinsgelände. Schön ist`s geworden.
-MR-
Grundsteinlegung Wegweiser zum Schützenplatz
18.04.2017 um 13:30 Uhr
Es ist geschafft, die Fundamente für unseren neuen Wegweiser wurden gegossen. Nun dauert es nicht mehr lange und jeder findet unseren Verein...
Der Rohbau unseres neuen Schildes...
-MR-
Außerordentliche Mitgliederversammlung
27.03.2017 um 18:30 Uhr
Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
Tagesordnungspunkte:
1. Schießstandüberprüfung
2. Schießstandumbau
23.01.2017: Einladung zur Jahreshauptversammlung
Schützenzunft 1705 e.V. Laage
Schwendnistannen PF 1111 18299 Laage
Tel.-Nr.: 038459 66580
www.schuetzenzunft-laage.de
Einladung zur Generalversammlung
Liebes Mitglied,
hiermit laden wir Euch herzlich zur diesjährigen Generalversammlung am
25.Februar 2017 um 09:00 Uhr
in das Schützenhaus ein. Das Erscheinen in Schützentracht ist Tradition.
Sollte Dir die Teilnahme nicht möglich sein, bitten wir um telefonische oder schriftliche Absage.
Tagesordnung:
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Begrüßung
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Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, Stimmberechtigung und
Beschlussfähigkeit
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Jahresberichterstattung
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Bericht des Präsidenten
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Bericht des Schatzmeisters
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Bericht des Sportwartes
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Bericht der Revisionskommission
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Aussprache zu den Berichten
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Entlastung des alten Vorstandes
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Aussprachen und Beschlußfassungen
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Haushalts- und Investitionsplan 2017
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Arbeitsleistungen 2016
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Auswertung der KSV-Delegiertenkonferenz
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Schlusswort des Präsidenten
Mit sportlichen Grüßen,
gez. W.Lange, Präsident
23.06.2016: Ostseezeitung berichtet über unsere Schützenzunft
Mit einem umfangreichen Artikel berichtet die Ostseezeitung in Ihrer aktuellen Ausgabe über die Vorbereitungen für unser 26. Schützenfest.
Sehr gut getroffen sind Horst und Matthias, die sich für die OZ extra in "Schale" geworfen haben.
Quelle: Ostseezeitung - Foto-Archiv
Auch die "bewährte Rentnertruppe" diesmal bestehend aus Hubi, Norbert und Walter wurden beim Aufbau der Festzelte im Bild verewigt.
Quelle: Ostseezeitung - Foto-Archiv
Wer möchte, findet den Artikel zum Nachlesen in seinem persönlichen Bereich.
Also höchste Zeit, sich mal wieder an das Passwort zu erinnern ;-)
JL
27.02.2016: Generalversammlung wählt neuen Vorstand
Am 27.02.2016 fand im Schützenhaus unsere diesjährige Generalversammlung statt.
In seinem Bericht schilderte der Präsident Wolfram Steinke einige Meilesteine in der Geschichte der Schützenzunft seit ihrer Neugründung am 17.04.1991. Es war seine letzte offizielle Amtshandlung, da er für die nächste Wahlperiode nicht mehr als Präsident antrat.
Damit geht nach fast 25 Jahren eine Ära, mit Wolfram als Präsident der Schützenzunft Laage, zu Ende. Die Generalversammlung dankte Wolfram für seine herausragende Tätigkeit an der Spitze der Zunft.
Nach einer kurzen, stärkenden Pause und anschließender Diskussion über das letzte Schützenjahr ging es danach zur Neuwahl des Vorstandes.
Es wurden folgende Mitglieder gewählt:
Geschäftsführender Vorstand:
Winfried Lange
Norbert Engemann
Horst Roock
Jörg Lindner
Erweiterter Vorstand:
Matthias Roß
Norbert Winguth
Uwe Konopatzki
-JL-