Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne des Gesetzes

 

Erwirbt               eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt
                          darüber erlangt

Besitzt               eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber
                          ausübt

Überlässt           eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen
                          einräumt

Führt                 eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der 
                          eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten
                          Besitztums oder der Schießstätte ausübt

Verbringt            eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition
                           über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel
                           des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem
                           Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person
                           oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert

Nimmt mit           nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder
                           Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des
                           Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den
                           oder aus dem Geltungsbereiches des Gesetzes bringt

Schießt              wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch den Lauf 
                          verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder 
                          Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt
                          oder pyrotechnische Munition verschießt

Herstellt             Waffen oder Munition werden hergestellt, wenn aus Rohteilen
                          oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines
                          Endproduktes erzeugt werden, als Herstellen von Munition
                           gilt auch das Wiederladen von Hülsen

Bearbeitet oder
Instandsetzt        eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn sie verkürzt, in der 
                           Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere 
                           Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen 
                           werden können oder wenn wesentliche Teile, zu deren 
                           Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden

                           Achtung: Waffe muss neu beschossen werden vom Beschussamt

                           eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instandgesetzt, 
                           wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am 
                           Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden

                           Achtung: Waffe muss nicht neu beschossen werden

 

Eine Waffe gilt als

Schussbereit      wenn sie geladen ist, d.h., dass Munition oder Geschosse in der
                           Trommel, im in der Waffe eingefügtem Magazin oder im
                           Patronen – oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht
                           gespannt ist

Zugriffsbereit      ist eine Waffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht 
                           werden kann, sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem
                           verschlossenen Behältnis mitgeführt wird