Schießstand

Schießstandordnung 

  1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkannt, unterworfen.

  2. Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die Erlaubnis für diese zugelassen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen.

  3. Schießstandbenutzer müssen ausreichend gegen Unfall und Haftpflicht versichert sein.

  4. Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind nur im Schützenstand mit in Richtung des Geschossfanges zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muß die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuß gefährdet, bzw. verletzt werden kann.

  5. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsmäßig möglich, geöffnet sind.

  6. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen sind die verantwortlichen Aufsichtspersonen zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung des Geschossfanges zeigender Mündung zu entladen, bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.

  7. Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst nach Anordnung der Aufsichtsperson fortgesetzt werden.

  8. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.

  9. Personen, die durch ungebührliches Verhalten den reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.

  10. Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.

  11. Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen mit Kindern und Jugendlichen sind zu beachten.

  12. Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Standaufsicht), deren Name an gut sichtbarer Stelle ausgehängt ist durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesonders dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch Ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Ziffern 2, 10, 11 der Schießstand-ordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, dass Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen. Die Aufsichtsperson darf selbst während der Aufsichtstätigkeit nicht Schießen. Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person; sachkundig! FSSL,ÜL,FÜL,TC; darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.