Ausschluss Bestimmter Schusswaffen Munition Vom Sportlichen Schiessen Und Zur Beschraenkung Des Privaten Besi

20.02.2015

Auf der 200. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 11./12. Dezember 2014 in Köln haben die Innenminister den diesbezüglichen Bericht (Stand: 13.10.14) beraten und zur Kenntnis genommen. Ferner beschloss die IMK, das BMI zu bitten, den Bericht des BMI mit dem Fachbeirat Schießsport abzustimmen und der IMK zur Frühjahrssitzung 2015 erneut zu berichten.

In einer Protokollnotiz haben die Länder Baden-Württemberg, Bremen und Thüringen aufnehmen lassen, dass sie dafür eintreten, zu untersuchen, welche konkreten Möglichkeiten den Waffenbehörden im Rahmen der Bedürfnisprüfung nach § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG eingeräumt werden können, um das tatsächliche Bedürfnis eines Waffenbesitzers zum fortbestehenden Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition regelmäßig zu überprüfen (z. B. durch eine gesetzliche Verpflichtung der Sportschützen zum Führen eines Schießbuches).