Schießstandsachverständige im Fokus

11.12.2014

Zum 1. Januar 2015 tritt die Regelung des § 12 Abs. 4 Nr. 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in Kraft, nach der nur noch öffentlich bestellte und vereidigte Schießstandsachverständige als "anerkannte Schießstandsachverständige" zu Durchführung der Regelüberprüfungen nach Abs. 1 dieser Vorschrift zugelassen sind.